Allgemeine Geschäftsbedingungen
FT-Containerparts GmbH & Co. KG 1
§1 Allgemeines
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Regelung abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die
Bestandteil eines Vertrages
zwischen uns und dem Besteller
sein sollen, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten
auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller, ohne das es
einer gesonderten Vereinbarung
darüber bedarf.
§2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind
freibleibend. Bestellungen führen
erst dann zum Vertragsschluss,
wenn sie von uns schriftlich
bestätigt wurden. Der Umfang der
Lieferung richtet sich
ausschließlich nach unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung.
(2) Die unserem Angebot
beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben u.ä.) sind nur dann verbindlich, wenn
sie als solche besonders
gekennzeichnet sind. An
sämtlichen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen
Dritten ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Zusage nicht
zugänglich gemacht werden.
(3) Der Inhalt unserer
Auftragsbestätigung wird für beide
Teile verbindlich, wenn der
Besteller nicht unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von
einer Woche eine etwaige
Abweichung der
Auftragsbetätigung gerügt hat.
(4) Handelsübliche Abweichungen
sowie branchenübliche Mehr- oder
Minderlieferungen sind
zulässig. Auskünfte und
Beratungsleistungen, die bei uns
über Lieferungen oder sonstige
Leistungen eingeholt werden,
erfolgen in jedem Fall
unverbindlich, auch soweit sie
schriftlich erteilt werden. In
Ermangelung anderweitiger
schriftlicher Kundgabe gelten
Auskünfte in keinem Fall als
Zusicherung von Eigenschaften.
§3 Preise, Zahlungen
(1) Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, gelten unsere
Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung, Versicherung und
Zoll. Alle Preise verstehen sich
stets zuzüglich MwSt. in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Kaufpreis
nach Rechnungsstellung ohne
Abzüge sofort fällig. Kommt der
Besteller in Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszusatz
geltend zu machen. Falls wir in der
Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen,
sind wir berechtigt, diesen geltend
zu machen.
(3) Unsere Mitarbeiter sind nur
zum Inkasso berechtigt, wenn wir
dieses dem Besteller schriftlich
mitgeteilt haben. Eingehende
Zahlungen werden nach unserer
Wahl auf unsere fälligen
Ansprüche gegen den Besteller
verrechnet. Schecks und Wechsel
werden ausschließlich
erfüllungshalber angenommen.
Werden Umstände auf Seiten des
Bestellers bekannt, die eine
Gefährdung unserer Ansprüche
befürchten lassen, insbesondere
wenn Dritte versuchen, Zugriff auf
die von uns gelieferte und unter
Eigentumsvorbehalt stehende
Ware oder die an uns voraus
abgetretenden Forderung zu
nehmen, sind wir berechtigt
sofortige Zahlungen aller
Ansprüche oder entsprechende
Sicherheitsleistung zu verlangen.
Kommt der Besteller diesem
Verlangen nicht nach, sind wir
berechtigt vom Vertag
zurückzutreten, bereits gelieferte
Gegenstände zurückzuverlangen
und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen
dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbeschritten oder
von uns anerkannt sind. Dasselbe
gilt für die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts. Zu
dessen Ausübung ist der Besteller
zudem nur befugt, als sein
Gegenanpruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§4 Lieferfristen, Lieferung,
Annahme
(1) Als vereinbarte Lieferfrist gilt
der in unserer Auftragsbestätigung
genannte Zeitraum. Fixtermine
müssen ausdrücklich schriftlich
vereinbart werden. Der Beginn der
von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die Abklärung aller
technischen Fragen sowie die
Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben und
im Einzelfall vereinbarter
Anzahlungen voraus. Die
Lieferfrist gilt als eingehalten,
wenn der Liefergegenstand
unseren Betrieb rechtzeitig
verlassen hat oder wir rechtzeitig
Versandbereitschaft hergestellt
haben um dieses dem Bereitsteller
mitgeteilt haben. Die Lieferfrist
verlängert sich entsprechend,
wenn sie aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben
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(Arbeitskampf, höhere Gewalt
u.ä.), nicht eingehalten werden
kann. Das gilt auch für den Fall,
dass einer unserer Lieferanten aus
Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, verspätet liefern.
(2) Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten,
sind wir berechtigt, den uns
entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, in Rechnung
zustellen. Dazu gehören auch
Abladekosten. Wenn die Ware
nicht unverzüglich vom Empfänger
abgeladen wird. Bei eigener
Einlagerung sind wir berechtigt,
monatlich 1% des
Rechnungsbetrages als
Kostenerstattung zu verlangen. In
jedem Fall geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Käufer über, in dem er in
Annahmeverzug gerät. Das
Gleiche gilt, wenn sich die
Abnahme aus Gründen verzögert,
die wir nicht zu vertreten haben.
Soweit nichts anderes vereinbart
wird, sind wir nach Ablauf einer
Frist von acht Tagen nach
vorheriger schriftlicher
Ankündigung berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Die
Höhe des Schadensersatzes wegen
entgangenen Gewinns beträgt
dabei pauschal vierzig Prozent der
Auftragssumme. Wird eine längere
Annahmefrist vereinbart sind wir
berechtigt, sofortige Voll- oder
Teilzahlungen zu verlangen.
(3) Zu Teillieferungen sind wir
jederzeit, nach Absprache mit dem
Besteller berechtigt.
(4) Ist eine Bringschuld nicht
vereinbart und wird Ware von uns
versandt, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem wir die
Sachen dem Transporteur
übergeben haben oder die
Versandbereitschaft hergestellt
haben und dieses dem Besteller
mitgeteilt haben. Das gilt auch,
wenn wir den Transport selbst
durchführen. Eine
Transportversicherung schließen
wir nur ab, wenn der Besteller das
ausdrücklich wünscht. Die
insoweit anfallenden Kosten trägt
der Besteller.
(5) Transport- und alle sonstigen
Verpackungen, außer Paletten,
werden nicht zurückgenommen.
Für eine Entsorgung der
Verpackungen muss der Besteller
auf eigene Kosten sorgen.
§5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum
an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem
Besteller vor. Das gilt auch für
Zahlungen aus einem
bestehenden
Kontokorrentverhältnis. In diesem
Fall bezieht sich der Vorbehalt auf
den anerkannten Saldo.
Soweit wir mit dem Besteller
Bezahlung der Kaufpreisschuld
aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt
sich der Vorbehalt auch auf die
Einlösung des von uns
akzeptierten Wechsels durch den
Besteller und erlischt nicht durch
Gutschrift des erhaltenen Schecks
bei uns.
(2) Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. Der Besteller ist
verpflichtet, bei ihm befindliche
Gegenstände nach einmaliger
Aufforderung unverzüglich
herauszugeben. Anfallende
Rücknahmekosten in Höhe von
mindestens 20% des Warenwertes
trägt der Besteller. Soll die
Rücknahme der Kaufsache
zugleich den Rücktritt vom Vertrag
durch uns bedeuten, muss das
ausdrücklich schriftlich von uns
erklärt werden. In Pfändung der
Kaufsache durch uns liegen stets
ein Rücktritt vom Vertrag. Nach
der Rücknahme sind wir zur
Verwertung der Kaufsache befugt.
Der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers
im Sinne von Absatz1, abzüglich
angemessener
Verwertungskosten, anzurechnen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet,
die Kaufsache pfleglich zu
behandeln uns auf seine Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf
eigene Kosten rechtzeitig
durchführen. Der Besteller ist
verpflichtet, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden
Sachen auf unser Verlangen zu
kennzeichnen und von den
übrigen Waren getrennt zu lagern.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß §771 ZPO zu
erstellen, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
(5) Die Verarbeitung oder
Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder vermisst, so
erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache zu den
anderen Verarbeiteten oder
vermischten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung oder
Vermischung. Für die dadurch
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entstehenden Sachen gilt im
Übrigen das gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Besteller
uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene Allein- oder
Miteigentum für uns.
(6) Der Besteller tritt uns auch die
Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn
ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
(7) Der Besteller ist berechtigt, die
Kaufsachen im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu
verkaufen. Er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Endbetrages
einschließlich Mehrwertsteuer
unserer Forderung ab, die ihm aus
der Weiterveräusserung gegen
seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen. Das gilt unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Besteht
zwischen dem Besteller und
seinem Abnehmer ein
Kontokorrentverhältnis, bezieht
sich die uns vom Besteller im
Voraus abgetretene Forderung
auch auf den anerkannten Saldo
sowie im Fall des Konkurses des
Abnehmers auf den dann
vorhandenen Saldo. Zur
Einziehung der Forderungen bleibt
der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervor
unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinbarten Erlösen
nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt hat
oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist das der Fall, Können wir
verlangen, dass der Besteller uns
die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
Der Besteller ist verpflichtet, uns
unverzüglich mitzuteilen, wenn
Dritte auf die Vorbehaltsware
oder die vorausabgetretenen
Forderungen zugreifen oder
zugreifen wollen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr
als zwanzig Prozent übersteigt. Die
Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt dabei dem
Besteller. Wir können jedoch
verlangen, dass
vorausabgetretene Forderungen
vor übertragenen Sachenrechten
freigegeben werden.
§6 Garantie, Rechte bei Mängeln,
Haftung
(1) Garantien übernehmen wir nur
insoweit, als wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären.
(2) Falls wir nach Zeichnungen,
Spezifikationen, Mustern o.ä. des
Bestellers zu liefern haben, trägt
der Besteller das Risiko der
Eignung des Liefergegenstandes
für den vorgesehenen
Verwendungszweck.
Abweichungen der gelieferten
Gegenstände von den im Vertrag
vorgesehenen begründen keinen
Mangel, wenn die Abweichung auf
technischer Weiterentwicklung
beruht und für den Besteller
zumutbar ist.
(3) Jede Lieferung ist unverzüglich
auf Mängel zu untersuchen. Eine
sorgfältige Prüfung umfasst
insbesondere Menge, Art, Qualität
und Unversehrtheit der
gelieferten Ware. Beanstandungen
müssen unverzüglich, spätestens
innerhalb von einer Woche nach
Erhalt des Liefergegenstandes
schriftlich erfolgen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung,
innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind
unverzüglich schriftlich zu rügen,
sobald sie zutage treten.
Unterlässt der Besteller die
Untersuchung oder die Anzeige, so
gilt der Liefergegenstand als
genehmigt, es sei denn, dass es
sich um einen Mangel handelt, der
bei den Untersuchungen nicht
erkennbar war.
(4) Wir haften nicht für Mängel
oder Schäden, die durch
ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritte, übliche
Abnutzung oder fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung
entstehen. Gleiches gilt für
Mängel und Schäden aufgrund
unsachgemäßer und ohne unsere
Einwilligung vorgenommener
Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des
Bestellers oder Dritte.
(5) Uns ist Gelegenheit zu geben,
gerügte Mängel zu untersuchen.
Bestandendete Ware ist auf
Verlangen unverzüglich an uns
zurückzusenden; wir übernehmen
die Transportkosten vom
Einsatzort der Kaufsache beim
Besteller zu uns, wenn die
Mängelrüge berechtigt ist. Wir
haften nicht für Mängel oder
Schäden, die daraus resultieren,
dass der Besteller diesen
Verpflichtungen nicht nachkommt
oder ohne unsere Zustimmung
Änderungen an der bereits
beanstandeten Ware vornimmt.
(6) Bei berechtigter, fristgemäßer
Mängelrüge bessern wir nach
unserer Wahl die beanstandete
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Ware nach oder liefern
mängelfreien Ersatz. Kommen wir
diesen Verpflichtungen nicht oder
nicht vertragsgemäß innerhalb
einer angemessenen Zeit nach, so
hat der Besteller uns schriftlich
eine weitere angemessene Frist zu
setzen, innerhalb der wir nach
unserer Wahl kostenlos
nachzubessern oder Ersatz zu
liefern haben. Kommen wir auch
innerhalb dieser Frist unseren
Verpflichtungen nicht nach, kann
der Besteller den Mangel selbst
beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen
verlangen, von dem Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
(7) Mit Ausnahme von
Schadensersatzansprüchen
verjähren sämtliche
Mängelansprüche in 12 Monaten
ab Lieferung.
(8) Die Rechte des Bestellers,
Nachlieferung zu verlangen oder
von dem Vertrag zurückzutreten,
sind bei unerheblichen
Sachmängeln ausgeschlossen. Bei
unerheblichen Sachmängeln
ebenfalls ausgeschlossen sind die
Rechte des Kunden,
Nachbesserung zu beanspruchen,
den Mangel selbst zu beseitigen
und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen oder
die Vergütung zu mindern.
(9) Wir haften für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder durch unsere
gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungshilfen beruhen. In Falle
leichter Fahrlässigkeit ist die
Haftung der Höhe nach beschränkt
auf den Ersatz des
vertragstypischen vorhersehbaren
Schadens; die Schadensersatzansprüche
verjähren insoweit in 12 Monaten.
(10) Ferner haften wir für sonstige
Schäden, die auf einer
vorsätzlichen Pflichtverletzung
durch uns beruhen. Wir haften
auch für sonstige Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch unsere
gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Im
Falle des vorstehenden Satz 2 ist
die Haftung der Höhe nach
beschränkt auf den Ersatz des
vertragstypischen vorhersehbaren
Schadens; die
Schadensersatzansprüche
verjähren insoweit in 12 Monaten.
(11) Wir haften schließlich für
Schäden, die auf einer leicht
fahrlässigen Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten
durch uns oder durch unsere
gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Die
Haftung ist der Höhe nach
beschränkt auf das Dreifache der
vereinbarten Vergütung. In jedem
Fall ist nur der Vertragstypische
vorhersehbare Schaden zu
ersetzen. Die Verjährung beträgt
12 Monate.
(12) Über die Haftung nach den
vorstehenden Absätzen hinaus ist
unsere Haftung für jegliche
Schäden ausgeschlossen.
§7 Warenrücknahme
(1) Rücklieferung und/oder
Umtausch mangelfreier Ware ist
nur möglich wenn wir dem
ausdrücklich zugestimmt haben.
Eine rechtpflicht zur Rücknahme
besteht nicht. Rücklieferungen
und zum Umtausch bestimmte
Rücksendungen müssen auf
Kosten des Bestellers,
einschließlich etwaiger von uns
bezahlter Vorfrachtkosten, an
unseren Betriebssitz
schnellstmöglich unter Angabe der
Lieferschein oder Rechnungs-
Nummer geliefert werden. Bis zur
Annahme trägt dafür die Gefahr
der Besteller. Wir sind berechtigt,
Lageraufnahmekosten zwischen
15 und 30 Prozent des
Warenwertes in Rechnung zu
stellen. Sind besondere
Aufwendungen notwendig, um die
rückgelieferte Ware zu
identifizieren oder in einen
einwandfreien Zustand zu
versetzen (Reparaturen,
Säuberung u.ä.), sind wir
berechtigt, etwaige Kosten dem
Besteller zu stellen.
§8 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Sofern der Besteller
Vollkaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, wird als
Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten zwischen und dem
Besteller Bremen vereinbart. Wir
sind daneben berechtigt, den
Besteller auch an seinem
Wohnsitz zu verklagen.
(2) Soweit sich aus der
Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist Bremen
Erfüllungsort für alle sich aus den
Geschäftsbeziehungen zwischen
uns und dem Besteller
ergebenden Lieferungen und
Zahlungen.
(3) Abgeschlossene
Rechtsgeschäfte unterliegen dem
unvereinheitlichten deutschen
Recht. Die Bestimmungen des
Wiener UN_Übereinkommens
vom 11. Apri 1980 über Verträge
über den internationalen
Warenverkauf (UNKaufrecht/
CISG) finden keine
Anwendung.
(4) Wir weisen darauf hin, dass
gemäß §26, Abs. 1
Bundesdatenschutzgesetz die zur
ordnungsgemäßen
Geschäfstabwicklung
erforderlichen Daten gespeichert
werden.